1. Regelmäßig entspricht es dem Kindeswohl, demjenigen Elternteil die alleinige Entscheidungskompetenz für die Frage des Schulbesuchs zu übertragen, bei dem das Kind seinen dauernden Aufenthalt hat (OLG Schleswig, Beschl. v. 7.12.2010 – 10 UF 186/10, FamRZ 2011, 1304 [LS]).
  2. Auch bei Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB durch den betreuenden Elternteil kommt ein Umgangsausschluss in Betracht, wenn dieser allein geeignet ist, einer weiteren Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken, insbesondere wenn eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts die Persönlichkeitsentwicklung des den Umgang ablehnenden Kindes gefährden und zu einer Verstärkung der ablehnenden Haltung führen würde (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.1.2011 – 6 UF 116/10, FamRZ 2011, 1409).

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