1. Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils kann nicht verlangt werden, wenn dieser einer Vollzeitbeschäftigung in Wechselschicht nachgeht (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.2.2011 – 9 WF 123/10, FamRZ 2011, 1302).
  2. Macht der unterhaltsverpflichtete Elternteil von der Möglichkeit nach § 6 BEEG Gebrauch, sich das Elterngeld in jeweils zwei halben Monatsbeträgen auszahlen zu lassen, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt, und sinken dadurch die unterhaltsrechtlich beachtlichen Einkünfte unterhalb des Mindestselbstbehalts, so liegt hierin ein unterhaltsrechtlich beachtliches Fehlverhalten, so dass die Einkünfte nach dem vollen Elterngeld fingiert werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.4.2011 – 7 UF 17/11, FamRZ 2011, 1304 [LS]).

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