Wendet man diese Maßstäbe der Rechtsprechung auf die Unternehmerehe an, dann sind mehrere (hier lediglich typisierend anzusprechende) Faktoren zu berücksichtigen: Einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau sind im Hinblick auf die "Pflichten" der Unternehmergattin regelmäßig Grenzen gesetzt, was bei der Würdigung der bei Vertragsabschluss konkret absehbaren Lebensplanung der Ehegatten zu berücksichtigen ist. Im Bereich der Versorgung läuft der Versorgungsausgleich häufig konkret ganz oder weitgehend leer, da im Wesentlichen – häufig durchaus sehr beträchtliches – Versorgungsvermögen (privates Immobilienvermögen) angeschafft wird, an dem aber die Ehefrau nur über den Zugewinnausgleich teilhaben könnte. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist davon nicht berührt. Indessen stehen den Chancen unternehmerischer Tätigkeit aber auch Risiken gegenüber, die über das Arbeitsplatzrisiko des Arbeitnehmerehegatten hinausgehen und die wirtschaftliche Basis (Leistungsfähigkeit) des Ehegatten auch nachehelich beeinträchtigen können, wenn eine wirtschaftliche Schieflage oder gar Insolvenz – z.B. infolge vom Unternehmer übernommener Haftungen gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten – auch das Privatvermögen des Unternehmers ergreift. Hinzu kommt, dass der Unterhaltsanspruch nach der heute geltenden Rechtslage erhebliche Beschneidungen, insbesondere eine Regelbefristung erfahren hat ("der Kern schmilzt").[21] Schon deshalb kann nicht auf eine abstrakte Rangfolge der Kernbereichsnähe bestimmter Scheidungsfolgen abgestellt werden; vielmehr muss im Hinblick auf die konkrete Situation festgestellt werden, ob eine Gütertrennung bereits bei Vertragsabschluss zu einer evident einseitigen Lastenverteilung zu Lasten der Ehefrau führt.

Für den Fall der Eheleute U ist festzustellen, dass sich die Aufrechterhaltung des Versorgungsausgleichs allenfalls als Nachteil für die Ehefrau darstellt (bei Aufnahme der Lehramtstätigkeit), die Begrenzung des Unterhalts absehbar nur dem Ehemann zugute kommen kann (die Ehefrau wird kaum mehr als ihr volles Gehalt Unterhalt schulden), und die Gütertrennung ohne weitere Absprachen schon bei Vertragsabschluss dahingehend wirkt, dass Unternehmerlohn und Gewinnentnahmen zur späteren Bildung von Versorgungsvermögen ausschließlich dem Unternehmer zustehen. Subjektiv mag der Substanzschutz des Unternehmens im Vordergrund gestanden haben. An Unternehmerlohn jenseits des Lebensbedarfs, an Versorgungsvermögen, das im Interesse beider Ehegatten gebildet wurde, hat man nicht gedacht.

Zur Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB hat der BGH dem Tatrichter vorgegeben, nunmehr die Verhältnisse auch im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft festzustellen und auf das Vorliegen einer evident einseitigen Lastenverteilung zu prüfen. Eine für den belasteten Ehegatten nicht hinzunehmende einseitige Lastenverteilung liege insbesondere dann vor, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundsätzlich abweicht.[22] Das hat der BGH in derselben Entscheidung auch für den Zugewinnausgleich wiederholt.[23] Danach ist das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei der Berufung auf die Gütertrennung zwar die Ausnahme; eine solche Ausnahme wird aber etwa dann angenommen, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen lässt. Der nichterwerbstätige Ehegatte wird dann im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht.[24] Solche Fälle sind insbesondere denkbar, wenn bei Vertragsabschluss eine Hausfrauenehe bzw. eine Ehe unter zusätzlicher Übernahme der "Pflichten" einer Unternehmergattin nicht geplant war, weil bei Eheschließung eine unternehmerische Tätigkeit des einen Ehegatten noch gar nicht geplant war oder sich – wie in unserem Fall der Eheleute U – eine nicht "geplante" (planbare) Ausweitung der unternehmerischen Karriere und des Unternehmens auch in einer Mehrung der "Pflichten" einer Unternehmergattin niederschlägt.

Im Fall der Eheleute U tritt durch die Gesamtwirkungen des Ehevertrags im Zeitpunkt der Scheidung eine evident ungleiche, bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbare Lastenverteilung ein, insbesondere deshalb, weil die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung (baldige beidseitige Erwerbstätigkeit der Ehegatten) grundlegend abgewichen ist. Frau U erhält wegen der Gütertrennung nicht die Früchte ihrer 30-jährigen Arbeit für Familie und Unternehmen und hat wegen des Anfalls des Versorgungsvermögens ausschließlich beim Ehemann keine Versorgung. In solchen Fällen evident einseitiger und unzumutbarer Lastenverteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Berufung des durch den Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf seine Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung ein...

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