Die Rspr. des BGH hat die maßgeblichen materiell-rechtlichen wie auch verfahrensrechtlichen Kriterien für die Anwendung des § 1578b BGB, insbesondere auch zum Krankheitsunterhalt, herausgearbeitet, auf deren Grundlagen sich die instanzgerichtliche Rspr. fortentwickeln kann. Die forensische Praxis ist nach wie von einer Unsicherheit in der Umsetzung geprägt. Vielfach werden erstinstanzliche Entscheidungen nicht akzeptiert. Eine hohe Quote von Rechtsmitteln, die sich gegen die – unzutreffende – Anwendung des § 1578b BGB richten, ist die Folge. Ersichtlich aus Gründen der anwaltlichen Haftung sind gütliche Einigungen jedenfalls im Vorfeld gerichtlicher Verfahren nur schwerlich zu erreichen. Vielfach ist erst in der Beschwerdeinstanz eine einverständliche Regelung möglich, dann vornehmlich in den Fällen, in denen die Ehegatten wirtschaftlich entflochten werden wollen und sich der unterhaltsbedürftige Ehegatte zutraut, eigene wirtschaftliche Selbstständigkeit schaffen und erhalten zu können. Besonders schwierig gestaltet sich die Anwendung des § 1578b BGB in den sog. klassischen Haushaltsführungsehen, in denen der unterhaltsbedürftige Ehegatte besonders auf eine wirtschaftliche Solidarität vertraut hat. Wichtig ist die vom BGH getroffene Aussage, dass der unbegrenzte Unterhalt die Regel, die Herabsetzung und Befristung – nach wie vor – die Ausnahme darstellen. Auf Seiten der Unterhaltspflichtigen ist augenscheinlich eine gänzlich andere Sichtweise hervorgerufen worden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, bei dem Abschluss einer vergleichsweisen Regelung besondere Sorgfalt auf die Formulierung des Willens der Vertragsparteien zu legen. Es sollte stets deutlich gemacht werden, ob die Regelung unabänderlich sein soll, welche veränderten Umstände für einen oder beide Vertragsparteien eine Abänderung eröffnen sollen. Es empfiehlt sich die ausdrückliche Formulierung eines beiderseitigen Unterhaltsverzicht für die Zeit nach Ablauf der befristeten Unterhaltspflicht (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, NJW 2010, 2349 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 1238; dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2009 – 2 UF 95/09, FamRZ 2010, 1253).

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