Kinderlose Ehe mit einer Dauer von rund 12 Jahren; ehebedingter Nachteil durch mehrmalige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wegen der örtlichen Versetzung des Ehegatten als Berufssoldat; Unterhaltshöhe für die Dauer von 5 Jahren nach den ehelichen Lebensverhältnissen; dann Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf und Ausgleich des ehebedingten Nachteils in Höhe der Einkommenseinbuße gegenüber dem bei Fortsetzung der früheren Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommen mit 200 EUR, keine zeitliche Befristung.

OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2009 – II-5 UF 118/09, NJW-RR 2010, 508 = FamRZ 2010, 1085

Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt, aber keine Befristung, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte den ehebedingten Nachteil bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, der sich in dem Einkommensgefälle ausdrückt zwischen der ehebedingt aufgegebenen gesicherten beamtengleichen Stellung und der Stellung in der Privatwirtschaft.

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.1.2009 – 2 UF 43/09, FamRZ 2010, 816 (nur LS)

Keine Befristung, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte ohne die Ehe mit Haushaltsführung und Betreuung eines Kindes ein höheres, dem des unterhaltspflichtigen Ehegatten etwa entsprechendes Einkommen als Beamtin im höheren Dienst hätte erreichen können.

OLG Köln, Urt. v. 13.1.2009 – 4 UF 54/08, FamRZ 2010, 649

Keine Befristung bei einer – einverständlich geübten – 32-jährigen Hausfrauenehe mit Kindererziehung und jetzigem Rentenbezug des unterhaltsbedürftigen Ehegatten.

OLG Dresden, Urt. v. 25.9.2009 – 24 UF 717/08, NJW-RR 2010, 437 = FamRZ 2010, 649

Ehedauer ab Heirat im Juli 1988 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages im Dezember 1997; Ehe mit drei in den Jahren 1989, 1992 und 1994 geborenen Kindern; unterhaltsbedürftiger Ehegatte mit Ausbildung zur Bankkauffrau; 20 Jahre Berufsabstinenz, trotz Weiterbildung derzeit nur Geringverdienereinkommen; Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegen Anerkenntnisurteil mit einer Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 668 EUR mit dem Ziel des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung ab April 2009.

Ergebnis: Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von 618 EUR unter Einstellung eines erzielbaren Nettoeinkommens als Bürohilfskraft in Höhe von rund 933 EUR fortzuschreiben bis Ende 2011, sodann Herabsetzung auf den ehebedingten Nachteil mit 500 EUR (Differenz zwischen dem ohne Ehe erzielbaren und fiktiv erzielbaren Einkommen), keine Befristung, da dieser Nachteil nicht durch eigene Einkommenserzielung auszugleichen sein wird.

OLG Stuttgart, Urt. v. 15.9.2009 – 17 UF 128/09, NJW 2010, 2361 = FamRZ 2010, 217 = FuR 2010, 52

Scheidung der Ehe nach 4-jähriger Dauer; Aufgabe einer gut dotierten Anstellung seitens des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Ehegatten; Vergleich im Jahr 2001 mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 551,68 EUR; für den unterhaltspflichtigen Ehegatten erfolglose Abänderungsklage im November 2006; erneute Abänderungsklage in 2008 ebenfalls ohne Erfolg; keine Befristung oder Herabsetzung, denn ehebedingter Nachteil auf Seiten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten durch einvernehmliche Aufgabe der gut dotierten Stelle; wegen des Alters keine Möglichkeit, den Nachteil – in Höhe des titulierten Unterhalts – auszugleichen.

OLG Köln, Urt. v. 1.9.2009 – 4 UF 31/09, NJW-RR 2010, 726 = FamRZ 2010, 217 (nur LS)

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