Der Unterhaltspflichtige kann auch dem Sozialhilfeträger, der nach § 94 SGB XII neuer Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden ist, nach den §§ 412, 404 BGB den Befristungseinwand entgegenhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Inanspruchnahme auf künftigen Unterhalt erfolgt und die Befristung erst in der Zukunft eingreift (BGH, Urt. v. 28.4.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057 m. Anm. Doering-Striening, S. 1559 = BeckRS 2010, 12591; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1756).

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