Wie mit den Kosten für andere Betreuungsarten zu verfahren ist, lässt sich der Formulierung des BGH nicht entnehmen. Ihre Behandlung hängt eng damit zusammen, wie man die Fremdbetreuungskosten qualifiziert, d.h. wem man sie zuordnet. Restriktionen gegenüber der Anerkennung der Kosten für eine Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung ließen sich allerdings nicht begründen, weil Anfall und Erstattungsfähigkeit der Kosten unabhängig von der Betreuungsart sind.

Die – unter C. näher behandelte – Frage nach der unterhaltsrechtlichen Qualifikation der Kosten ist kein Nullsummenspiel und deshalb auch nicht nur von akademischem Wert, sondern von durchaus praktischer Bedeutung. Dies zeigen folgende Rechenbeispiele:[11]

Bei der Behandlung der Betreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes, für den der Unterhaltspflichtige in voller Höhe aufkommt, ergibt sich folgende Berechnung:

3.000 EUR – (360 EUR – 82 EUR) – 150 EUR = 2.572 EUR – 1.500 EUR = 1.072 EUR : 2 = UE 536 EUR.

Berücksichtigt man die Betreuungskosten als Aufwand des betreuenden Elternteils, der ihm eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht, ergibt sich:

3.000 EUR – (360 EUR – 82 EUR) = 2.722 EUR – (1.500 EUR – 150 EUR) = 1.372 EUR : 2 = UE 686 EUR.

Per Saldo ändert sich für den betreuenden Elternteil, lässt man die Anspruchsinhaberschaft einmal außer Betracht, zwar nichts: Was er weniger an Kindesunterhalt bekommt, erhält er mehr an Ehegattenunterhalt – und umgekehrt. Dies ist auch nicht anders, wenn es nur auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ankommt:

1.400 EUR – 199 EUR – 150 EUR = 1.051 EUR – 1.000 EUR = UE höchstens 51 EUR.

1.400 EUR – 199 EUR = 1.201 EUR – 1.000 EUR = UE höchstens 201 EUR.

An diesen Berechnungen zeigt sich auch dies: Zwar wird, gleich wie man rechnet, der unterhaltsberechtigte Ehegatte stets mindestens (zur anteiligen Haftung s. unten C. III. 1.) über die Verringerung seines Unterhaltsanspruchs an der Finanzierung der Betreuungskosten beteiligt.

Wegen des Vorrangs des Unterhalts minderjähriger betreuungsbedürftiger Kinder (§ 1609 Nr. 1 BGB), des Gleichrangs betreuender Elternteile (§ 1609 Nr. 2 BGB) und der anteiligen Haftung beider Elternteile für den Mehrbedarf des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB)[12] sowie bei einem Anspruchsübergang auf einen Dritten ist die Fragestellung gleichwohl von großer praktischer Relevanz.

[11] (U-K-B): 2 = UE: UE = Ehegattenunterhalt, U = barunterhaltspflichtiger Elternteil mit einem monatlichen unterhaltsrelevanten Einkommen von 3.000 EUR, B = kinderbetreuender Elternteil mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 EUR, K = Kind (1. Altersgruppe), für dessen Fremdbetreuung monatlich 150 EUR aufzubringen sind.
[12] BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FF 2009, 253 m. Anm. Götz = FamRZ 2009, 962, 965 [32] m. Anm. Born und Maurer, NJW 2009, 1819.

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