Werden die Betreuungskosten dagegen nicht mehr als Mehrbedarf des Kindes behandelt, sondern bei der Ermittlung des Bedarfs des betreuenden Elternteils von den ihm zugerechneten Einkünften vorweg abgezogen, führt dies nach der Halbteilung – die der BGH bekanntlich auch zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l Abs. 2 S. 3–5 BGB heranzieht[31] – zu einer hälftigen Beteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils an den Betreuungskosten. Damit sind die Kosten ausgeglichen. Verfügt der betreuende Elternteil dagegen nach Abzug der Betreuungskosten über höhere Einkünfte als der barunterhaltspflichtige, kommt es zu keinem unterhaltsrechtlichen Ausgleich der Betreuungskosten.

[31] BGH, Urt. v. 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 443 m. Anm. Schilling = NJW 2005, 818 m.w.N.; s. dazu auch näher Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rn 1330, 1331.

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