Vor gut zehn Jahren, am 1. Juli 1998, ist das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) in Kraft getreten. Seine wichtigsten Neuregelungen erfassten das Abstammungsrecht, die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, Namensrecht, Adoptionsrecht, mit begleitenden verfahrensrechtlichen Normen.[1] Das legt einen Rückblick nahe. Dieser soll im Wesentlichen auf das Sorge- und Umgangsrecht beschränkt werden – aus Raumgründen und wegen der besonderen Bedeutung dieser Materien.[2] Teilaspekte des Abstammungsrechts sollen eingeblendet werden. Es soll verdeutlicht werden, was "auserlesene" höchstrichterliche Rechtsprechung aus gesetzlichen Vorgaben und Zielen[3] gemacht und wie sie zur Rechtsfortbildung und zu weiteren Gesetzesinitiativen beigetragen hat.

[1] Gleichzeitig traten weitere Gesetze mit kindschaftsrechtlichen Bezügen in Kraft, u.a.: Beistandschaftsgesetz, Erbrechtsgleichstellungsgesetz, das besonders wichtige Kindesunterhaltsgesetz.
[2] Diese Rechtsgebiete waren auch periodisch Gegenstand von Übersichtsaufsätzen wie von Motzer, FamRZ 1999, 1101; FamRZ 2000, 925; FamRZ 2001, 1034; FamRZ 2003, 793; FamRZ 2004, 1145; FamRZ 2006, 73; neuerdings von Wanitzek, FamRZ 2008, 933. Wer sich also einen Gesamtüberblick verschaffen will, sei darauf verwiesen.
[3] Ziele waren diesbezüglich vor allem die Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes, die Förderung des Kindeswohls, die weitgehende Beseitigung der gesetzlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, u.a. durch die erstmals gegebene Möglichkeit auch für unverheiratete Eltern, die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen. Ferner wurde das Umgangsrecht als Recht des Kindes umgestaltet und einheitlich geregelt. Vgl. auch die Pressemitteilung "10 Jahre Kindschaftsrechtsreform" auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.

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