Wie zuvor (unter B.) schon angedeutet, hat das BVerfG[22] den Gesetzgeber auch zu einer Änderung des § 1600 BGB i.S. einer Anfechtungsmöglichkeit durch den biologischen Vater unter den in der Norm genannten Voraussetzungen geführt.

Zum besseren Verständnis einer weiteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung und ihrer Umsetzung durch den Gesetzgeber muss ein wenig ausgeholt werden: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH[23] ist eine Vaterschaftsanfechtungsklage nur dann schlüssig, wenn der Kläger Umstände darlegt, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Vaterschaft zu wecken geeignet sind. Das führt oft zu einer Beweisnot anfechtungswilliger Scheinväter. Deshalb lag es aus deren Sicht nahe, die Anfechtung auf heimliche Vaterschaftstests zu stützen. Dem hat der BGH[24] einen Riegel vorgeschoben. Das BVerfG[25] ist dieser Auffassung beigetreten, hat aber gleichzeitig dem Gesetzgeber aufgegeben, zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung "seines" Kindes von ihm ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. Mit dem "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren"[26] ist dem entsprochen worden. Danach gibt es nunmehr neben dem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.) das Verfahren auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n.F.).

[22] S. Fn 18.
[25] BVerfG FamRZ 2007, 441 m. Anm. Balthasar, S. 448.
[26] S. dazu die Pressemitteilung des BMJ v. 1.4.2008 = FF 2008, 139.

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