GG Art. 6 Abs. 1 3, BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92, BGB § 1632 Abs. 4

Leitsatz

Mit dem Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG ist es vereinbar, das Ergehen einer Verbleibens- oder Rückkehranordnung nach § 1632 Abs. 4 S. 1 bei möglicher Kindeswohlgefährdung sowohl im Fall des Wechsels der Pflegefamilie als auch bei einem Verbleib in der bisherigen Pflegefamilie von einer am Kindeswohl orientierten Abwägung abhängig zu machen. Maßgebend ist dabei, ob die mögliche Gefährdung durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie gegenüber einer prognostisch erheblicheren Gefährdung im Fall des Verbleibs zurücktritt.

(red. LS)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 28.8.2023 – 1 BvR 1088/23 (OLG Nürnberg)

1 Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Wechsel eines Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere Pflegefamilie.

I. [2] 1. Die beschwerdeführenden Eheleute waren die Dauerpflegeeltern eines im September 2018 geborenen Kindes. Aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit seiner leiblichen Mutter musste es nach der Geburt für mehr als vier Wochen mit Morphinsulfat substituiert werden. Es wurde im November 2018 in Obhut genommen und zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Seit März 2019 lebte es bei den Beschwerdeführenden.

[3] Das betroffene Kind ist aufgrund des Drogenkonsums seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft in verschiedenen Bereichen in seiner Entwicklung verzögert. Es erhält eine Frühförderung durch eine Heilpädagogin und eine logopädische Behandlung. Seit September 2021 besucht es als Integrationskind mit einer 1 : 1-Betreuung einen integrativen Kindergarten. Dort fiel das Kind häufig durch Konflikte mit anderen Kindern auf. Es fühlte sich schnell angegriffen oder gekränkt und hatte Schwierigkeiten sich abzugrenzen. Auch zwischen den Beschwerdeführenden und dem Personal des Kindergartens kam es zu Konflikten.

[4] Im Februar 2023 äußerten die Vormündin und das Jugendamt die Sorge, dass die Beschwerdeführenden den hohen Anforderungen an die Erziehung des Kindes zukünftig nicht mehr gerecht werden könnten. Seit dem 17.2.2023 befindet sich das Kind in einer neuen Pflegefamilie. Die dortigen Pflegeeltern sind nach Einschätzung der im Ausgangsverfahren fachlich Beteiligten aufgrund ihres jeweiligen beruflichen Hintergrundes mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut.

[5] 2. Die Beschwerdeführenden haben im Ausgangsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung einen Verbleib beziehungsweise eine Rückführung des Kindes in ihren Haushalt beantragt. Damit sind sie im fachgerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Familiengericht als auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss ausgeführt, bei einem Wechsel der Pflegestelle müsse mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass das Wohl des Kindes durch seine Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie und dessen Zuführung zu einer anderen Pflegefamilie gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung sei vorliegend nicht gegeben. Vielmehr wäre der Verbleib des Kindes im Haushalt der Beschwerdeführenden mit einem Gefährdungspotential verbunden, das über die durch den Bindungsabbruch entstandene Belastung hinausgehe und dem durch den Wechsel in die neue Pflegefamilie wirksam begegnet werden könne.

[6] 3. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 GG sowie von Art. 20 Abs. 3 GG. Sie beanstanden vor allem, dass das Oberlandesgericht keine konkrete Gefährdung für das Kind in ihrem Haushalt festgestellt habe.

II. [7] 1. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sich die Verfassungsbeschwerde insgesamt als unzulässig erweist. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Sie zeigt nicht in der gebotenen substantiierten Weise die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten auf.

[8] a) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn 9>; 149, 346 <359 Rn 24>; 158, 210 <230 f. Rn 51>; stRspr).

[9] b) Diesen Anforderungen sind die Beschwerdeführenden nicht gerecht geworden.

[10] aa) Sie haben es bereits versäumt, sich näher damit auseinanderzusetzen, dass das Oberlandesgericht seinen angegriffenen Beschluss neben – im einstweiligen Anordnungsverfahren lediglich summarisch zu beurteilender – fehlender Erfolgsaussicht der Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung auch auf eine Folgenabwägung gestützt hat. Dabei hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens entspreche es im ...

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