Gründe: I. [1] Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich im eigenen Namen dagegen, dass das Familiengericht den Wert der Ehesache nebst der Folgesache Versorgungsausgleich auf insgesamt 23.040 EUR festgesetzt und im Rahmen der Festsetzung des Ansatzes für die Folgesache Versorgungsausgleich nur insgesamt zwei Anrechte der beteiligten Ehegatten berücksichtigt hat. Sie meint, es seien drei Anrechte zu berücksichtigen, so dass sich in der Folgesache Versorgungsausgleich ein Teilwert von 6.210 EUR ergebe und ein ihres Erachtens zutreffender Verfahrenswert von insgesamt 25.110 EUR.

II. [2] 1. Die Verfahrenswertbeschwerde, die von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) eingelegt wurde, ist zulässig: Sie wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG) und auch die Wertgrenze nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist gewahrt. Denn die Anwaltsvergütung, die sich bei dem von der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Auffassung sich ergebenden Verfahrenswert von insgesamt 25.110 EUR errechnet, differiert von der Anwaltsvergütung, die sich nach dem vom Familiengericht festgesetzten Verfahrenswert von 23.040 EUR ergibt, um 240,98 EUR, so dass der Beschwerdewert von über 200 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG) überschritten ist.

[3] 2. Indessen ist die Beschwerde in der Sache selbst nicht begründet. Denn gegen die überzeugenden, in jeder Hinsicht korrekten, zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts gibt es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nichts zu erinnern: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind bei der Ermittlung des Teilwertes in der Folgesache Versorgungsausgleich lediglich zwei Anrechte zu berücksichtigen – das Anrecht des Antragstellers aus einer Beamtenversorgung, hinsichtlich dessen gemäß § 19 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten geblieben sind sowie das Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung, hinsichtlich dessen beide Beteiligte wechselseitig auf einen Ausgleich verzichtet haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.5.2019 – 11 WF 79/19, FamRZ 2019, 2025). Das Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung, für das der Rentenversicherungsträger mitgeteilt hat, dass während der Ehezeit keine (weiteren) Anrechte erworben worden seien, ist beim Wertansatz dagegen nicht zu berücksichtigen. Denn wenn sich die Mitteilung des Versorgungsträgers darin erschöpft, dass ehezeitlich kein Anrecht erworben wurde, dann ist das Anrecht nicht zu berücksichtigen und ist kein Gegenstand des Verfahrens (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2015 – 2 WF 243/15, FamRZ 2016, 657 [Rn 15] sowie Zöller/Feskorn, ZPO [34. Aufl. 2022], Anhang FamFG Rn 1.56; Dörndorfer, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG-FamGKG-JVEG [4. Aufl. 2019], § 50 FamGKG Rn 2).

[4] Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

[5] 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

Mitgeteilt von RiKG Dr. Martin Menne, Berlin

FF 10/2023, S. 416 - 417

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