BGH, Zwischenurt. v. 25.7.2023 – X ZR 51/23

1. Die nach § 130d S. 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn 11; Beschl. v. 26.1.2023 – V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn 11).

2. Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d S. 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.

BGH, Beschl. v. 2.8. 2023 – XII ZB 432/22

Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 368/14, FamRZ 2015, 1276).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.7.2023 – 11 UF 543/23

1. Wird in einem Verfahren zur elterlichen Sorge ein Umgangsvergleich geschlossen, so muss geklärt werden, ob dieser Vergleich eine einstweilige oder abschließende Einigung enthält.

2. Der Billigungsbeschluss eines solchen Vergleichs ist auch bei offenkundigen Fehlern nur anfechtbar, wenn der Vergleich nicht nur eine einstweilige Einigung enthält.

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