Was die Bezeichnung von Dateien angeht, ist die Beschränkung auf 90 Zeichen (Dateinamen einschließlich der Dateiendung) zu berücksichtigen, Nr. 6 lit. b) 2. ERVB 2022. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,[18] die immer wieder mit der verkürzten Formulierung "Überlanger Dateiname hindert ordnungsgemäße Einreichung nicht" zusammengefasst wird, bezog sich noch auf eine ältere Version der ERVB und kann deshalb zur Beurteilung der heutigen Rechtslage in diesem Punkt nicht mehr maßgeblich sein. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass die im beA implementierten Formvorgaben Nr. 6 lit. b) 2. ERVB 2022 nicht entsprechen. Bei dem Versuch, eine Datei mit einem Dateinamen von 90 Zeichen einschließlich der Dateiendungen hochzuladen, erscheint der Hinweis "Fehler bei Hinzufügen von Anhängen". Der Fehler wird dann näher dahingehend erläutert, dass die "Länge von Dateinamen […] nur 84 Zeichen inkl. der Dateiendungen betragen" dürfe. In der Konsequenz wird die Datei "wegen nicht erlaubten Dateinamens aus der Liste entfernt". Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass im beA-Programm die Einhaltung von Formvorgaben überprüft wird und dass der Einreichende auf Formfehler hingewiesen wird. Allerdings muss die Implementation den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

[18] BVerfG, Beschl. v. 16.2.2023 – 1 BvR 1881/21, juris; vgl. dazu Herberger, RDi 2023, 348 ff.

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