Die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens ist die zentrale Aufgabe in allen Unterhaltsfällen und gestaltet sich in allen Unterhaltsrechtsverhältnissen grundsätzlich nach identischen Parametern. In der Rechtsprechung stehen immer wieder unterschiedliche unterhaltsrelevante Positionen im Blickpunkt.

I. Behandlung einer Urlaubsabgeltung

Eine einem Arbeitnehmer gewährte Urlaubsabgeltung kann auf einem unzumutbaren gesteigerten Arbeitseinsatz beruhen, deren Anrechnung als unterhaltsrelevantes Einkommen sich infolgedessen nach Treu und Glauben bestimmt.[21]

Die Zahlung einer Abgeltung für in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Urlaub ist unterhaltsrechtlich nicht als überobligatorisches Einkommen anzusehen, wenn der Urlaub krankheitsbedingt sowie aufgrund einer nachfolgenden Freistellung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung nicht in Anspruch genommen werden konnte.[22]

[21] BGH, Urt. v. 8.7.1992 – XII ZR 127/91, NJW-RR 1992, 1282.

II. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Rechtsprechung des BGH zur Behandlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung[23] hat Eingang in die Rechtsprechung der Obergerichte gefunden.

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung sind die steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu bereinigen, sodass u. a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben, jedoch zugleich Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen sind. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht.[24]

[23] BGH, Beschl. v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20, NZFam 2022, 208 m. Anm. Niepmann = FamRZ 2022, 434 m. Anm. Witt zum Trennungsunterhalt; BGH, Beschl. v. 9.3.2022 – XII ZB 233/21, NJW 2022, 1386 = FamRZ 2022, 781 m. Anm. Norpoth zum Kindesunterhalt.

III. Abfindung als unterhaltsrechtliche Einkommen

Eine Abfindung – auch wenn sie vom Arbeitgeber in einem Betrag ausgezahlt wird sowie ohne Rücksicht auf ihren arbeitsrechtlichen Charakter – ist in erster Linie als unterhaltsrechtliches Einkommen zu qualifizieren, da die Sicherung des Lebensbedarfs der Teilhabe am Vermögen vorgeht.

1. Behandlung der vorhandenen Abfindung

Hat der Unterhaltspflichtige nach dem – unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren – Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden. Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.[25]

Die Abfindung dient dem Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen und soll dem Bezieher der Abfindung ermöglichen, trotz des Arbeitsplatzverlustes eine gewisse Zeit seine bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten und auch seinen eigenen Unterhaltsbedarf in bisheriger Höhe sicherzustellen.[26]

Es muss nicht stets die Einkommensdifferenz zwischen dem früheren und dem aktuellen Einkommen aufzufüllen sein. Umstände des Einzelfalls können es als sachgerecht erscheinen lassen, sie – mit entsprechender Absenkung der unterhaltsrechtlichen Verhältnisse – auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken (Vermeidung eines spürbaren Absinkens des Einkommens und des Unterhaltsniveaus nach einem für einen kürzeren Zeitraum bedarfserhaltenden Verbrauch- im Fall nur auf 24 Monate; mehrjährige Trennung und wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehefrau, Unterhaltsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes voraussichtlich bis zum 25. Lebensjahr; angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge des Arbeitsplatzwechsels des Ehemannes bei Verteilung auf 4 Jahre).

Weil die Abfindung nicht aus einer fortdauernden Erwerbstätigkeit herrührt, ist von ihr ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen.[27]

[25] BGH, Urt. v. 18. 4.2012 - XII ZR 65/10, NJW 2012, 1868 = FamRZ 2012, 1040 m. Anm. Borth.
[26] BGH, Urt. v. 14.1.1987 – IV b ZR 89/85, NJW 1987, 1554 = FamRZ 1987, 359.

2. Behandlung der Abfindung bei Verbrauch

Ist die Abfindung nicht mehr vorhanden, kann sich der Unterhaltspflichtige auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann berufen, wenn er nicht unterhaltsbezogen leichtfertig oder verantwortungslos gehandelt hat.[28]

Stellt sich der behauptete Verbrauch der Abfindung unter den genannten Voraussetzungen als unterhaltsrechtlich vorwerfbar dar, so ist die Abfindung mit ihrem Nettobetrag als unterhaltsrelevantes Einkommen zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall wurden die Anschaffung einer Küche, eines Pkw sowie der V...

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