Es ist ständige Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte, an die Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere dann, wenn die Sicherstellung des Mindestunterhalts in Rede steht. Dies wird in der aktuellen Rechtsprechung deutlich.

Bei erhöhter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB ist eine wöchentliche Erwerbstätigkeit von 48 Stunden auch bei einer täglichen Fahrzeit von insgesamt 70 Minuten nicht unzumutbar. Wird wegen unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Verletzung der Erwerbsobliegenheit fiktives Einkommen zugerechnet, ist auch bei einer Verpflichtung zum Mindestunterhalt eine Pauschale von 5 % vom Nettoeinkommen als mit einer Erwerbstätigkeit regelmäßig verbundener beruflicher Aufwand abzuziehen. Sofern ein als Handwerker tätiger Unterhaltspflichtiger, dem verletzungsbedingt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist, keine konkreten Angaben zu den Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit und Maßnahmen zu deren schneller Wiederherstellung macht, können ihm fiktive Einkünfte aus einer körperlich nicht beanspruchenden Tätigkeit wie etwa einer Schreibtischarbeit zugerechnet werden.[35]

[35] OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.3.2023 – 13 UF 56/22, BeckRS 2023, 4987, bespr. v. Born, NZFam 2023, 564, der sich u.a. kritisch zu der fiktiven Zurechnung einer Schreibtischarbeit für einen Handwerker äußert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge