Bei dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird unterschieden zwischen dem nicht erwerbstätigen und dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Diese Unterscheidung wird beim Bezug von Krankengeld bedeutsam. Dem Unterhaltspflichtigen hat während des Bezugs von Krankengeld lediglich der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zu verbleiben. Wie der Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Bedarfsbemessung schafft der erhöhte Selbstbehalt des Erwerbstätigen im Rahmen der Leistungsfähigkeit einen Anreiz, seine Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben.

Ist der Unterhaltspflichtige allerdings nicht erwerbstätig, entfällt diese Rechtfertigung. Das gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige – wie im entschiedenen Fall – auf längere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, weil er Krankengeld bezieht.[47]

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