Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 228 F 134/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 14.12.2021 - 228 F 134/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.013,53 EUR festgesetzt(titulierte Rückstände bis März 2021 = 764,00 EUR, laufend April 2021-März 2022 = 1.249,53 EUR).

 

Gründe

I. Der Antragsteller geht aus übergegangenem Recht gegen den Antragsgegner vor, der Vater des am 00.00.0000 geborenen Kindes P. F. ist; für dieses Kind erbringt der Antragsteller seit dem 01.05.2020 Leistungen. Der Antragsgegner ist zudem Vater der am 00.00.0000 geborenen Zwillinge K. und B. F..

Zum 18.06.2020 erkrankte der Antragsgegner und bezog Krankengeld in Höhe von kalendertäglichen 30,11 EUR; vom 26.07.2021 bis zum 31.10.2021 war er neuerlich krankgeschrieben, sein - auf den 31.10.2021 - befristetes Arbeitsverhältnis wurde nicht verlängert.

Der Antragsteller hat die Zahlung laufenden Mindestunterhalts ab Juni 2021 und von Rückständen in Höhe von 1.104,00 EUR für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 30.05.2021 beantragt; hierbei ist er insbesondere davon ausgegangen, dass während der Zeit des Krankengeldbezuges nur der Selbstbehalt eines Nicht-Erwerbstätigen anzusetzen sei. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat Leistungsunfähigkeit eingewandt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere auch zur Unterhaltsberechnung im Einzelnen, wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 110a - 114 d.A.).

Mit Beschluss vom 14.12.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen unter Abweisung der weitergehenden Anträge den Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.07.2021 einen Unterhaltsrückstand von 1.099,53 EUR und ab Dezember 2021 laufenden Unterhalt in Höhe von 80% des Mindestunterhalts für das Kind P. F. zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein kurzfristiger Bezug von Krankengeld von wenigen Monaten führe noch nicht zur Anwendung des Nicht-Erwerbstätigenselbstbehaltes. Ein längerer Bezug aber rechtfertige den Ansatz des Erwerbstätigenselbstbehaltes nicht mehr. Für die jeweils ersten drei Monate des Krankengeldbezugs sei daher der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen anzusetzen, danach nur der des Nichterwerbstätigen. Hiervon ausgehend sei für die Zeiträume Juli-September 2020 sowie Mai und Juli bis November 2021 bereits kein Unterhalt geschuldet. Im Übrigen aber und laufend - da, nach einer Karenzzeit von einem Monat, dem Antragsgegner ein Verdienst ab Dezember 2021 in Höhe seines vorigen Einkommens fiktiv zuzurechnen sei - sei Unterhalt geschuldet. Wegen des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der weiteren Unterhaltsberechnung der Höhe nach im Einzelnen, wird auf Bl. 110a - 114 d.A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser sein Ziel der Antragsabweisung weiter verfolgt und zu deren Begründung er seine Rechtsansicht wiederholt und vertieft, während des Krankengeldbezuges sei durchweg der Erwerbstätigenselbstbehalt anzusetzen. Für laufenden Unterhalt sei er, so behauptet er, wegen Arbeitslosigkeit nicht leistungsfähig.

Die Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 14.12.2021 - 228 F 134/21 - aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gründe hierfür ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluss des Senats vom 13.04.2022 (Bl. 153 ff. d.A.), die der Senat auch in der derzeitigen Besetzung teilt und in welchem der Senat ausgeführt hatte wie folgt:

"Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts enthält weder hinsichtlich der Rückstände (unten 1) noch hinsichtlich der Prognose laufenden Unterhalts (unten 2) Rechtsfehler zu seinen Lasten. Im Einzelnen:

1. Soweit der Antragsgegner die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts für den Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2021 mit dem Argument angreift, es sei während des Bezugs von Krankengeldleistungen (Juli 2020 - Mai 2021; erneut August 2021-Oktober 2021) durchweg der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners (=1.160,00 EUR anstatt 960,00 EUR) in Ansatz zu bringen, betrifft dies lediglich den Zeitraum von Oktober 2020 bis Mai 2021, für welchen das Amtsgericht nur einen Selbstbehalt i.H.v. 960,00 EUR von den - unstreitigen - Krankengeld- (903,30 EUR) und Unfallrentenleistungen (256,90 EUR) abgezogen und solc...

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