Ist die Abfindung nicht mehr vorhanden, kann sich der Unterhaltspflichtige auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann berufen, wenn er nicht unterhaltsbezogen leichtfertig oder verantwortungslos gehandelt hat.[28]

Stellt sich der behauptete Verbrauch der Abfindung unter den genannten Voraussetzungen als unterhaltsrechtlich vorwerfbar dar, so ist die Abfindung mit ihrem Nettobetrag als unterhaltsrelevantes Einkommen zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall wurden die Anschaffung einer Küche, eines Pkw sowie der Verbrauch für Bordellbesuche und Partys als unterhaltsrechtlich vorwerfbar behandelt.[29]

[28] Dazu OLG München, Beschl. v. 16.10.1997 – 12 WF 114/97, FamRZ 1998, 559 = BeckRS 1997, 12074.

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