Eine Erkrankung wird vielfach als Grund für eine Unterhaltsbedürftigkeit angeführt. Die Rechtsprechung stellt an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen nicht unerhebliche Anforderungen. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.[41]

Zu Art und Ausmaß von behaupteten erkrankungsbedingten Einschränkungen muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung der vor der Erkrankung ausgeübten Berufstätigkeit gegeben werden, die die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden lässt. Des Weiteren ist näher vorzutragen, hinsichtlich welcher einzelnen Leistungen eine Ausübung krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist. Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Leiden sind konkret dartun, auch die Auswirkungen auf den konkreten Arbeitsalltag sind darzulegen und unter Beweis zu stellen.[42]

Eine Beweiserhebung über die Erwerbsfähigkeit ist nur auf entsprechend substanziierten, auf ärztliche Atteste, Arztberichte oder Privatgutachten gestützten Vortrag. Aus vorgelegten Attesten muss sich schlüssig ergeben, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine unbeschränkte Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.[43]

In der Praxis werden vielfach wenig aussagekräftige Atteste vorgelegt, vielfach wird vorgebracht, aus finanziellen Gründen Atteste nicht beschaffen zu können. Dann muss ein auf die Schilderungen eines Unterhaltsberechtigten gestützter Vortrag mit dem Beweisangebot "Einholung eines Sachverständigengutachtens" so substantiiert sein, dass dem Gericht ermöglicht wird, einen zur Beurteilung des geschilderten Krankheitsbilds geeigneten Sachverständigen auszuwählen.

[41] BGH, Beschl. v. 10.7.2013 - XII ZB 297/12, NJW 2013, 2897 = FamRZ 2013, 1558 Rn 13, dort substantiierten Vortrag bejaht.
[43] So OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2022 – 3 UF 53/22, BeckRS 2022, 42861 Rn 24, dort fehlende Substantiierung beanstandet = FamRZ 2023, 940 = FF 2023, 163, bespr. v. Siebert, NZFam 2023, 468.

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