KG, Beschl. v. 19.1.2022 – 16 WF 4/22

1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Ehesache ist das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist das Vermögen zunächst um den Betrag eventueller, auf ihm lastender Verbindlichkeiten zu bereinigen und zusätzlich für jeden Ehegatten um einen Freibetrag in Höhe von 25.000 EUR. Der auf diese Weise errechnete Betrag fließt mit 5 % in die Wertfestsetzung mit ein.

2. Der für das Vermögen anzusetzende Betrag reduziert sich nicht um einen weiteren Freibetrag für eventuelle Kinder der Ehegatten.

3. Der für den Vermögensgegenstand (hier: ein Hausanwesen) anzusetzende Wert bestimmt sich nach dem Verkehrswert. Das ist derjenige Wert, der bei einer zeitnahen Veräußerung der Immobilie am Markt tatsächlich erzielt wurde und nicht der in einem Immobilienbewertungsportal im Internet errechnete, fiktive Wert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge