Wird der Anwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, ist nicht auf die Bewilligung abzustellen, sondern auf den vorangegangenen Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG).

 

Beispiel 13: Der Anwalt hat sich in einem Unterhaltsverfahren im Dezember 2020 für die Antragsgegnerin bestellt. Im Januar beantragte er für diese Verfahrenskostenhilfe und wurde im Februar beigeordnet.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist ebenso unerheblich, wie das Datum der Beiordnung. Entscheidend ist der Auftrag, der im Dezember 2020 erteilt worden ist. Es ist damit nach altem Recht abzurechnen, und zwar sowohl gegenüber dem Mandanten als auch gegenüber der Landeskasse.

Lediglich in den Fällen, in denen der Beiordnung kein Wahlanwaltsauftrag vorangegangen ist, ist auf den Zeitpunkt der Beiordnung abzustellen (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Solche Fälle können sich beim Notanwalt ergeben oder auch im Fall des § 138 FamFG.

 

Beispiel 14: Der Anwalt war im Dezember gemäß § 138 FamFG im Rahmen eines Scheidungsverfahrens beigeordnet worden. Im Februar hatte der Mandant dann den Wahlanwaltsauftrag erteilt.

Hier ist jetzt abzustellen auf den früheren Zeitpunkt der Beiordnung. Es gilt also altes Recht. Das gilt dann auch für die später entstandene Wahlanwaltsvergütung (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG).

Soweit sich die Beiordnung auch auf zukünftige Angelegenheiten erstreckt, gilt nicht das Datum der Beiordnung, sondern der Auftrag zur zukünftigen Angelegenheit (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG). Bedeutung kann dies haben bei der Vollstreckung aus einstweiligen Anordnungen, da hier sich die Beiordnung auch auf die zukünftige Vollstreckung erstreckt:

 

Beispiel 15: Im Dezember 2020 war der Anwalt beauftragt worden, eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt einzureichen und hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die einstweilige Anordnung ist im Dezember 2020 erlassen worden. Gleichzeitig wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet. Im Januar 2021 ist der Anwalt beauftragt worden, aus der einstweiligen Anordnung zu vollstrecken.

Für das einstweilige Anordnungsverfahren gilt nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG noch das alte Recht, da der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist.

Bei dem Vollstreckungsverfahren handelt es sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG um eine neue selbstständige Angelegenheit. Daher gelten hierfür bereits die neuen Gebührenbeträge. Zwar ist die Beiordnung für das Vollstreckungsverfahren schon im Dezember 2020 erfolgt. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Beiordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 RVG auch auf die Vollziehung bzw. Vollstreckung der einstweiligen Anordnung erstreckt und es keiner weiteren Beiordnung mehr bedarf. Hier ist aber in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG klargestellt, dass neues Recht anzuwenden ist, wenn die Beiordnung sich auf Angelegenheiten erstreckt, bei denen der Auftrag erst später erteilt wird. Im Vollstreckungsverfahren gelten daher bereits die neuen Gebührenbeträge.

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