Zum 1.1.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019[60] in Kraft getreten. Es soll u.a. auch der Entlastung von Kindern pflegebedürftiger Eltern dienen. Unterhaltspflichtige Angehörige sollen von den finanziellen Folgen schicksalhafter Ereignisse entlastet werden. Die Unterhaltsheranziehung von Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 EUR wird in der Sozialhilfe ausgeschlossen.[61] Mit einer gänzlichen Abschaffung des Elternunterhalts ist die gesetzliche Neuregelung nicht verbunden. Ebenso berührt es die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Verwandtenunterhalts unmittelbar nicht, diese bleiben unverändert. Die Entlastung findet im Rahmen der sozialhilferechtlichen Vorschriften statt, indem der Rückgriff des Sozialhilfeträgers gegenüber den Kindern von pflegebedürftigen Eltern eingeschränkt wird. Daraus erwachsen indes auch Konsequenzen für das Unterhaltsrecht. Denn die vom Sozialrecht vorgegebenen Grenzen, bis zu denen der Einsatz eigenen Einkommens nicht zu erwarten ist oder die Inanspruchnahme von Angehörigen als unzumutbar gilt, sind als Schutzvorschriften auch bei der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen zu beachten.[62]

Mit der gesetzlichen Neuregelung ist eine Verlagerung der durch Pflegebedürftigkeit entstehenden finanziellen Verpflichtungen von der bisherigen familiären Solidarität auf die staatliche Solidargemeinschaft verbunden.[63]

Der Elternunterhalt hat u.a. deshalb in dem zurückliegenden Jahreszeitraum nicht mehr im Focus der Rechtsprechung gestanden.

Autor: Werner Reinken, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.

FF 9/2020, S. 340 - 354

[60] BGBl I S. 2135 ff.
[61] BT-Drucks 19/13399.
[62] Schürmann, FF 2020, 48, 53 m.w.N.
[63] Zu der gesetzlichen Neuregelung: Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137 ff.; Schürmann, FF 2020, 48 ff.; Hauß, FamRB 2020, 76 ff.

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