Das OLG Frankfurt[59] hat nochmals darauf hingewiesen, dass Grundlage für die Berechnung des sog. fiktiven Unterhaltsanspruchs im Rahmen der Anpassung nach § 33 VersAusglG nicht die Nettorente des Antragstellers, sondern die Bruttorente ist.[60]
Im Rahmen der Anpassung wegen Unterhaltszahlung nach § 33 VersAusglG ist nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart bei der Prüfung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB nicht zu berücksichtigen, wenn sich der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte hierauf ausdrücklich nicht beruft.[61]
Der Versorgungsträger kann nach § 34 Abs. 6 S. 2 VersAusglG die Aufhebung der Aussetzung beim Familiengericht beantragen, wenn die Voraussetzungen für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten entfallen. Daher muss der Versorgungsträger im Rahmen der Anpassung wegen Unterhalts einen von den Ehegatten geschlossenen Unterhaltsvergleich nicht hinnehmen, wenn diese Regelung ihm gegenüber in nicht akzeptabler Weise nachteilig ist, weil die Ehegatten z.B. eine unabänderbare Unterhaltsverpflichtung vereinbart haben.[62]
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