Das OLG Koblenz[70] schließt sich der Auffassung des BGH an, dass in Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG die absolute Wesentlichkeitsgrenze generell auf der Grundlage von Rentenwerten zu bestimmen ist.[71] Hat das FamG in seiner Ausgangsentscheidung festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfindet, handelt es sich bei einem neuen Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht um ein Abänderungsverfahren, sondern um ein Erstverfahren.[72] Da zwar die Erstentscheidung in formeller, nicht aber in materieller Rechtskraft erwachsen ist, besteht die Möglichkeit der erstmaligen Regelung des Versorgungsausgleichs.

Der BGH weist nochmals darauf hin, dass im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden ist. Der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte erhält daher im Rahmen des Abänderungsverfahrens die während der Ehezeit erworbenen Anrechte ungeteilt zurück, wenn der ausgleichberechtigte Ehegatte vorverstirbt.[73]

Der BGH hat erneut bekräftigt, dass bei einer endgehaltsbezogenen Versorgung im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 3 VersAusglG eine Abänderung nach § 51 Abs. 4 VersAusglG auch dann ausscheidet, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings und einer Beitragszahlung vollständig ausgeglichen wurde, allerdings der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde.[74] Unabhängig hiervon ist die Abänderungsmöglichkeit aufgrund einer nachehezeitlichen Wertveränderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG zu prüfen, da diese durch § 51 Abs. 4 VersAusglG nicht gesperrt ist.

[70] OLG Koblenz FamRZ 2019, 692.
[71] Vgl. BGH FamRZ 2018, 176.
[72] OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 286.
[73] BGH FamRZ 2018, 1496; vgl. auch BGH FamRZ 2018, 1238; OLG Braunschweig FamRZ 2019, 29.
[74] BGH FamRZ 2018, 1233; so auch BGH FamRZ 2015, 1688.

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