Haben die Eheleute innerhalb einer Verrechnungsvereinbarung anstelle der internen die externe Teilung gewählt, ist nach OLG Brandenburg diese durch das Gericht zu korrigieren, ohne den wesentlichen Kern der Vereinbarung, also die Verrechnung der Anrechte, zu ändern.[13] Hintergrund war eine Verrechnungsvereinbarung hinsichtlich der Versorgung eines Bundesbeamten. Da diese entgegen § 16 Abs. 1 VersAusglG nicht extern, sondern intern geteilt wird, hat das OLG eine anders lautende Vereinbarung der Eheleute korrigiert, da hier offenbar ein versehentlicher Rechtsirrtum vorläge.

Das OLG Koblenz hat klargestellt, dass auch bei einem wirksamen ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs einem bedürftigen Ehegatten auf Antrag Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Versorgungsausgleich zu gewähren ist.[14]

Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil eine evident einseitige Lastenverteilung vorliegt. Hinzukommen muss vielmehr ein besonderes subjektives Moment in Form der verwerflichen Gesinnung eines Ehegatten.[15] Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt derjenige, der sich auf sie beruft. Allein aus einem objektiven Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung folgt keine Beweiserleichterung. Auch eine allein evident einseitige Lastenverteilung in der Scheidungsfolgenvereinbarung führt noch nicht zur Sittenwidrigkeit.

[13] OLG Brandenburg FamRZ 2018, 1581.
[14] OLG Koblenz FamRZ 2018, 1580.
[15] OLG Brandenburg FamRZ 2018, 1658.

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