Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Dezember 2018 abgeändert:

Nr. 2 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) ist erledigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.736 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und Anordnungen zum Versorgungsausgleich getroffen. Es hat für die vormalige Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und für den vormaligen Ehemann Anrechte aus einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Bl. 31 ff. VA) festgestellt. Darüber hinaus verfügen noch beide Eheleute über Anrechte aus der privaten Altersversorgung (Bl. 27, 58 VA), hinsichtlich derer sie durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 10. April 2018 den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart hatten (Bl. 10 R). Wegen der einzelnen Versorgungsträger und der bei ihnen bestehenden Anrechte und insbesondere wegen der Ehezeitanteile und Ausgleichswerte wird auf die Feststellungen im angefochtenen Beschluss (Bl. 28 ff.) und die Auskünfte der Versorgungsträger verwiesen, die nicht beanstandet worden sind. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte durchgeführt, die die Beteiligten nicht durch die notarielle Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgenommen hatten.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 4) (Bl. 66) und die als Anschlussbeschwerden auszulegenden Schreiben der Antragsbeteiligten zu 1. und 2. (Bl. 82, 83).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 4) dagegen, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung die von der Antragsgegnerin bei ihr erworbenen Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung schlicht addiert hat, obwohl es sich nicht um Anrechte gleicher Art handele. Sie erstrebt die separate Teilung beider Anrechte. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin erstreben mit ihren Anschlussbeschwerden die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Der Antragsteller legt die Ausfertigung eines nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, am 4. Juni 2019, geschlossenen notariell beurkundeten Vertrages über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor (Bl. 103 ff.). Die Vereinbarung hat unter anderem den Wortlaut: "Wir schließen den Versorgungsausgleich insgesamt aus. Dieser Ausschluss umfasst auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" (Bl. 104 R). Auf die vorgelegte Ausfertigung (Bl. 107 f.) wird verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten die Gelegenheit, ihre Ansichten in Schriftsätzen darzulegen. Weiterer Erkenntnisgewinn ist nicht zu erwarten.

II. 1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird gemäß der notariellen Vereinbarung der Antragsbeteiligten vom 4. Juni 2019 (§ 6 I 1 Nr. 2 VersAusglG) der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Der Senat ist an die Vereinbarung gebunden (§ 6 II VersAusglG). Die formwirksam (§ 7 I, II VersAusglG) geschlossene Vereinbarung begegnet keinen Bedenken in Bezug auf die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (§ 8 I VersAusglG). Die vormaligen Eheleute sind durch den beurkundenden Notar belehrt worden (Ziffer II des Vertrages), und sie hatten - ihren beurkundeten Angaben zufolge - Gelegenheit, die wirtschaftlichen Auswirkungen getroffenen Regelung zu prüfen. Sie haben eine Regelung gefunden, die angesichts der verschiedenen, auf beiden Seiten erworbenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zusatzversorgungssystemen und aus der betrieblichen Altersversorgung ein für angemessen und gerecht gehaltenes Verhältnis darin findet, dass keiner dem anderen Ausgleich gewähren muss, weil beide vormaligen Ehepartner voraussichtlich bei Erreichen des Renteneintrittsalters durch die jeweils selbst erworbenen Anrechte auskömmlich versorgt sein werden. Dass Grenzen objektiver Gerechtigkeitsvorstellungen (§ 242 BGB) berührt sein könnten, ist nicht ersichtlich.

Die geschiedenen Ehegatten haben den Versorgungsausgleich erst ausgeschlossen, nachdem sie durch die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darüber informiert waren, wie er sich auf ihre Versorgungssituation auswirken würde. Die durch die Vereinbarung benachteiligte Antragsgegnerin, die die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen eines Unwirksamkeitsgrundes trägt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2012, 1729-1731 Abs. 25), hat sich nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen.

Die Regelung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs greift nach der von der Rechtsprechung entwicke...

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