Vorbemerkung

Die Vorschrift des § 1615l BGB regelt Unterhaltsansprüche der nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt. Während § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB sich mit dem Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit befasst, enthält § 1615l Abs. 2 S. 2 (bis 5) BGB den sog. Unterhaltsanspruch wegen der Kindesbetreuung, kurz: Betreuungsunterhaltsanspruch. Satz 2 nimmt Bezug auf Satz 1. Dessen Wortlaut ist folgender:

Zitat

"Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."

Die Unterhaltspflicht beginnt hierbei frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Im Einzelfall kann sich diese aus kind- und/oder elternbezogenen Gründen noch verlängern, § 1615l Abs. 2 S. 3 bis 5 BGB.[1]

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB ist die finanzielle bzw. wirtschaftliche Absicherung des Lebensunterhalts der das Kind betreuenden Mutter für den Zeitraum der Kindesbetreuung.[2] Die große Ähnlichkeit des Inhalts und des Wortlauts der Vorschrift des § 1615l Abs. 2 BGB mit dem nachehelichen Unterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 BGB rührt daher, dass mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsänderungsgesetz ein Gleichlauf zwischen dem Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 und 3 BGB und dem nachehelichen Unterhaltsanspruch des § 1570 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB hergestellt wurde.[3] Demgemäß gelten auch die von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätze im Rahmen des Anspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB entsprechend.[4]

Da es sich bei dem Anspruch aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB um einen echten Unterhaltsanspruch handelt,[5] ist zunächst der Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils zu bemessen. Darüber hinaus stellen zum einen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten i.S.d. § 1603 BGB und zum anderen die Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1602 BGB elementare Anspruchsvoraussetzungen dar.[6] Dies ergibt sich explizit aus dem Verweis in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB, wonach die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten (§§ 1601 ff. BGB) entsprechend anzuwenden sind.

Der Beschluss des OLG Köln v. 21.2.2017 – 25 UF 149/16

Mit dem Betreuungsunterhaltsanspruch der unterhaltsberechtigten Mutter nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB beschäftigte sich kürzlich das OLG Köln in dem vorstehenden Beschluss vom 21.2.2017.

In der dem Beschluss zugrunde liegenden Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG wandte sich der Beschwerdeführer und Antragsgegner gegen den Unterhaltsanspruch der nicht mit ihm verheirateten Beschwerdegegnerin und Antragstellerin aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB. Die Besonderheit dieser Fallkonstellation wurzelte in den besonders guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Daher führte der Antragsgegner aus, dass hinsichtlich der Höhe des Betreuungsunterhalts aufgrund der weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse auf den konkreten Bedarf der Antragstellerin abzustellen sei; diesen habe sie mithin konkret darzulegen.

In seinem Beschluss führte das OLG Köln indes aus, dass für den Unterhaltsbedarf nach § 1615l Abs. 2 BGB ausschließlich an die Lebensstellung der Mutter vor der Geburt des Kindes und damit an das vor der Geburt erzielte Einkommen (ggf. mit Prognose für die Zukunft) anzuknüpfen sei. Diese Darlegung werde auch von der Unterhaltsberechtigten verlangt. Erstaunlicherweise stellte sich das OLG allerdings auf den Standpunkt, dass der konkrete Bedarf der Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 1615l Abs. 2 BGB – anders als beim Ehegattenunterhalt – auch bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen nicht darzulegen sei. Abzustellen sei vielmehr allein auf das vor der Geburt erzielte nachhaltige Erwerbseinkommen, soweit nicht im Rahmen der Prognose für die Zukunft ein anderes Einkommen zugrunde zu legen sei, sowie auf die Vermögensverhältnisse.

Rechtliche Würdigung

Im Ansatz mag dem OLG Köln dahingehend zuzustimmen sein, dass der Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils grundsätzlich nach dessen Lebensstellung und damit nach dessen individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu bemessen ist (§ 1615l Abs. 3 i.V.m. § 1610 BGB).[7] Mithin mag sich der Bedarf grundsätzlich nach den Einkünften, die die Mutter ohne die Geburt und Kinderbetreuung erzielt hätte, richten.[8] Dies kann jedoch nur bei geringen bzw. durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gelten. Hierbei wird für den Regelfall eines geringen bis durchschnittlichen Einkommens der unterhaltsberechtigten Mutter wohl angenommen, dass diese die Einkünfte, die sie auch in der Vergangenheit erzielte, für ihre Bedarfsdeckung tatsächlich benötigt...

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