Der BGH hat sich zuletzt in vier Entscheidungen der Teilung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (jeweils "VBLklassik") gewidmet. Die in den Entscheidungen entwickelten Grundsätze beanspruchen jedoch nicht nur für die VBL Geltung, sondern für alle Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, soweit es sich nicht um die anders strukturierten Systeme freiwilliger Beitragszahlung handelt (z.B. "VBLextra").

In der Entscheidung vom 8.3.2017[1] hat der BGH die von den Trägern der Zusatzversorgung praktizierte Verfahrensweise der Umrechnung der Versorgungspunkte mit den biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen Barwert und die Rückrechnung des hälftigen Barwerts – jeweils nach Abzug der anteiligen Teilungskosten – in Versorgungspunkte mit den biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung grundsätzlich gebilligt. Obgleich die Versorgungspunkte die Bezugsgröße des Anrechts i.S.d. § 5 VersAusglG darstellen, müsse lediglich der Teilungsvorschlag des Versorgungsträgers auf Versorgungspunkte lauten, die unmittelbare Teilung der Versorgungspunkte sei jedoch nicht zwingend. Vielmehr trage die Umrechnung der Versorgungspunkte in einen Barwert aus den dargelegten Gründen dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe besser Rechnung. In dieser Entscheidung hat der BGH allerdings bereits die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Umrechnung beanstandet.

In der vorstehend im Leitsatz wiedergegebenen Entscheidung vom selben Tag[2] hat der BGH ergänzend klargestellt, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei Auskünften zum VA bis zum 31.12.2012 aufgrund der näher dargelegten unionsrechtlichen Vorgaben hingenommen werden könne. Bei Auskünften, die nach dem 1.1.2013 erteilt wurden, sei jedoch nur noch die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren zulässig. Solange der Träger der Zusatzversorgung sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Faktoren umgestellt habe, komme eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen anhand der bisherigen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren in Betracht.[3]

In einer dritten Entscheidung vom 8.3.2017[4] hat der BGH klargestellt, dass eine bei der Auskunft für einen rentenfernen (nach dem 1.1.1947 geborenen) Versicherten berücksichtigte Startgutschrift zur Nichtverwendbarkeit der Auskunft führt. Die (erneute) Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmungen zur Systemumstellung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für rentenferne Versicherte hatte der BGH bereits in der Entscheidung vom 9.3.2016[5] festgestellt (Benachteiligung von Akademikern wegen langer Ausbildungszeiten).

In einer vierten Entscheidung vom 22.3.2017[6] hat der BGH (erneut) klargestellt, dass eine Verweisung des Anrechts in den schuldrechtlichen Ausgleich wegen der Unwirksamkeit der Startgutschrift nicht in Betracht kommt. Es handele sich insoweit lediglich um ein vorübergehendes Bewertungshindernis. Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen beziehe oder sein Rentenbezug unmittelbar bevorstehe, könne er allerdings auf den Wertausgleich unter Einbeziehung der Startgutschrift angewiesen und die Berufung auf deren Unwirksamkeit unwirtschaftlich sein.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden:

Eine unmittelbare Teilung der Versorgungspunkte als Bezugsgröße hat der BGH verworfen.

Es verbleibt bei der Umrechnung in einen Barwert, bei der Teilung des Barwerts und der Rückrechnung in Versorgungspunkte nach Abzug der jeweils hälftigen Teilungskosten.

Bei Auskünften nach dem 1.1.2013 dürfen nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden.

Die vom BGH für die Übergangszeit bis zur Umstellung der Berechnungsgrundlagen vorgeschlagene Schätzung dürfte im Allgemeinen wenig praktikabel sein. Das OLG Celle[7] konnte diese vornehmen, weil der Versorgungsträger zwar eine eigene Neuberechnung verweigert, dem Gericht aber die auf gleichaltrige Ehegatten bezogenen Barwertfaktoren für Männer und Frauen mitgeteilt und das Gericht daraus eine Mittelwertberechnung vorgenommen hatte. Diese komplexe Berechnung wird nicht jedes (erstinstanzliche) Gericht anstellen wollen oder können. Es wird daher eher auf eine Neuberechnung durch den Versorgungsträger drängen oder sich sachverständiger Hilfe bedienen.

Weiterhin ist bei den Auskünften der Träger der Zusatzversorgung zu beachten, ob darin eine Startgutschrift berücksichtigt ist. Hat die Ehezeit erst nach dem 1.1.2002 (Datum der Systemumstellung) begonnen, so ist dies nicht der Fall. Eine Startgutschrift erhalten überdies nur Versicherte, die bereits vor dem 1.1.2002 Anrechte der Zusatzversorgung erworben haben, da die nach altem System erworbenen Anrechte in Form der Startgutschrift auf das neue Konto übertragen wurden. Enthält die Auskunft eine Startgutschrift, ist ferner zu prüfen, ob es sich bei dem Ausgleichspflichtigen um einen sog. rentenfernen Versicherten handelt, der am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ist dies der ...

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