BGH, Beschl. v. 21.6.2017 – XII ZB 42/17
a) Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 125/14, FamRZ 2015, 133).
b) Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.
OLG Bremen, Beschl. v. 16.2.2017 – 5 WF 3/17, FamRZ 2017, 1144
Wenn einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ein mit anwaltlicher Beteiligung erarbeiteter, familiengerichtlich gebilligter Vergleich vorausgegangen ist, dessen Nichteinhaltung durch den anderen Elternteil behauptet wird, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren jedenfalls dann geboten, wenn das Verhältnis der Kindeseltern zueinander überdurchschnittlich konfliktgeprägt ist.
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