BGH, Beschl. v. 31.5.2017 – XII ZB 590/16

Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 12.4.2017 – XII ZB 86/16, juris).

OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.5.2017 – 1 WF 73/17

Die Tätigkeit eines Vormunds ist trotz fehlender förmlicher Verpflichtung zu vergüten, wenn er aufgrund der Verfahrensführung des Gerichts davon ausgehen durfte, dass dort ein sofortiges Tätigwerden als erforderlich angesehen wurde.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.9.2016 – 13 WF 224/16

a) Das in § 243 Nr. 4 FamFG als schuldnergünstiger Ermessensgesichtspunkt genannte sofortige Anerkenntnis liegt in Ansehung des in Bezug genommen § 93 ZPO nur vor, wenn der Schuldner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hat. Reagiert der Unterhaltsschuldner auf Auskunftsverlangen nicht, so gibt er Veranlassung zum Verfahrensantrag über den vollen Unterhaltsbetrag (vgl. Lorenz, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 243 FamFG, Rn 5 m.w.N.).

b) Die einseitige außergerichtliche Titulierung von Unterhaltsansprüchen während eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens rechtfertigt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die kostenrechtliche Annahme eines Vergleichs (vgl. § 83 Abs. 1 S. 1 FamFG).

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