BGH, Beschl. v. 21. 6.2017 – XII ZB 36/17

a) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.8.2014 – XII ZB 179/14, FamRZ 2014, 1917).

b) Ist Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen und werden seine Interessen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist eine Verfahrenspflegschaft nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 16.3.2016 – XII ZB 203/14, NJW 2016, 1828).

BGH, Beschl. v. 21.6.2017 – XII ZB 45/17

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 21.9.2016 – XII ZB 57/16, FamRZ 2016, 2092).

BGH, Beschl. v. 31.5.2017 – XII ZB 550/16

a) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden (im Anschl. an BVerfG FamRZ 2014, 1435 und FamRZ 2014, 1841).

b) Das fremdnützig ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt kein subjektives Recht auf eine Bestellung als Betreuer. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach § 1897 Abs. 5 BGB, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist daher ausgeschlossen (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 125/14, FamRZ 2015, 133).

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