1. Liegt bei einem Ehegatten ein geringfügiges Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG vor und besteht beim anderen Ehegatten ebenfalls ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, das die Grenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG übersteigt, ist wegen des geringen Verwaltungsaufwands dennoch der Wertausgleich durchzuführen (OLG München, Beschl. v. 20.10.2010 – 12 UF 1715/10, FamRZ 2011, 1062).
  2. Ein geringfügiges Anrecht auf eine Betriebsrente (Ausgleichswert: 8,85 EUR) ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen, wenn alle anderen Anrechte ausgeglichen werden, der Halbteilungsgrundsatz gewahrt ist und es sich bei dem Anrecht nicht lediglich um einen Baustein einer einheitlichen betrieblichen Versorgung handelt, sondern um ein solches, das im Ergebnis zu einer eigenständigen Betriebsrente führt und auch in Zukunft getrennt verwaltet werden muss (OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.1.2011 – 3 UF 131/10, FamRZ 2011, 1063).
  3. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehende Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung sind aufgrund des Kapitalwerts zu teilen. Dass die anschließende Umrechnung für Männer und Frauen zu unterschiedlichen Versorgungspunkten führt, beruht auf dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bemessenen Barwert und verletzt weder den Halbteilungsgrundsatz, noch steht dem höherrangiges Recht entgegen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.12.2010 – 14 UF 128/10, FamRZ 2011, 1148; vgl. zum Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts EuGH, Urt. v. 1.3.2011 – Rs.C-236/09: ASBL ./. Ministerrat des Königreichs Belgien, FamRZ 2011, 1127 (red. LS) m. Anm. Borth).
  4. Die bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost- und Westanrechte sind im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG wegen der noch bestehenden unterschiedlichen Dynamik dieser Anrechte nicht miteinander vergleichbar und daher vor Prüfung des Wertunterschiedes nicht zu saldieren (OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2011 – 15 UF 136/10, FamRZ 2011, 1149).

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