1. Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt (BGH, Urt. v. 29.6.2011 – XII ZR 127/09).
  2. Absolviert das Kind mehrere Praktika, darunter auch eine nach dem SGBIII geförderte Berufsfindungsmaßnahme, ohne eine konkrete Berufsausbildung aufzunehmen, so erfüllt es seine Obliegenheit, sich zielstrebig um die Aufnahme einer Berufsausbildung zu bemühen, nicht (OLG Braunschweig, Beschl. v. 2.11.2010 – 3 WF 100/10, FamRZ 2011, 1067).
  3. Kosten für die Teilnahme an einem schulischen Austauschprogramm mit chinesischen Schülern einschließlich einer Rundreise in China sind nicht als Sonderbedarf anzuerkennen (OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2010 – 2 WF 285/10, FamRZ 2011, 1067).
  4. Ein konsekutiver Masterstudiengang bildet mit dem zuvor abgeschlossenen Bachelor-Studium eine einheitliche Ausbildung i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang beider Studiengänge besteht und das Masterstudium eine fachliche Weiterführung und Ergänzung des Bachelor-Studiums darstellt. Die Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Leistungs- und Studiennachweisen kann zu einem Zurückbehaltungsrecht, nicht aber zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit eines Studenten sind überobligationsmäßig und nur im Rahmen des § 1577 Abs. 2 BGB auf den Unterhaltsanspruch anrechenbar (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2011 – 10 UF 161/10, FamRZ 2011, 1067).

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