Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder ist in den §§ 1601 ff. BGB normiert. In der Praxis treten bei unterhaltsbedürftigen Eltern regelmäßig Sozialhilfeträger in Vorleistung mit der Folge, dass wegen des Bezugs öffentlicher Leistungen ein gesetzlicher Forderungsübergang erfolgt. Weil die Ansprüche erst mit erfolgter Hilfeleistung übergehen, betrifft der Übergang nur den Unterhalt für die Vergangenheit. Obwohl in den überwiegenden Fällen ein Anspruch auf Elternunterhalt in einem nachfolgenden Regressverfahren durchgesetzt wird, entfällt das Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung nicht,[20] weil der Sozialleistungsträger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt die Bedürftigkeit der Eltern des Unterhaltsverpflichteten ganz oder teilweise beseitigen und damit die eigene Einstandspflicht entfallen lassen kann.[21]

[20] So aber Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, § 246 Rn 16.
[21] Johannsen/Henrich/Maier, § 246 Rn 4.

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