1. § 1666 BGB hat in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB. Die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung darf nicht durch das Gericht auf einen Dritten, insbesondere das Jugendamt, durch Einrichtung einer Umgangspflegschaft überanwortet werden; vielmehr hat das Gericht selbst eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 17.6.2009 – 1 BvR 467/09, FamRZ 2009, 1472).
  2. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlung und Bewertung von Anhaltspunkten, die für eine unzureichende Bindungstoleranz eines Elternteils mit der Folge der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil sprechen können, und zur Bedeutung des geäußerten Willens des (hier: 2001 geborenen) Kindes vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.2009 – 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389).
  3. § 1630 Abs. 3 BGB ermächtigt das Gericht auch zur Übertragung der elterlichen Sorge auf zwei Pflegeeltern (AG Ibbenbüren, Beschl. v. 13.11.2008 – 40 F 166/08, FamRZ 2009, 1331).
  4. Bei einer absolut verfestigten ablehnenden Haltung eines 16-jährigen Kindes gegenüber Umgangskontakten und einer Vielzahl von Gerichtsverfahren in der Vergangenheit, die zu keiner Änderung der Lage geführt, sondern sich schwerwiegend belastend für das Kind ausgewirkt haben, kann es unerlässlich sein, die persönlichen Umgangskontakte bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen (OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2009 – 2 UF 214/08, OLGR 2009, 505).
  5. Auch im Berliner "Beschleunigten Familienverfahren"“ in Sorge- und Umgangsverfahren auf der Grundlage von § 50e FGG sind in aller Regel die Kinder vor einer Instanz abschließenden Entscheidung persönlich anzuhören. Die Eltern müssen im ersten Anhörungstermin in der Regel nicht mit einer solchen Entscheidung rechnen, so dass ihnen vor deren Erlass ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der bisherige Verfahrenablauf und der wesentliche Inhalt der in diesem Verfahren durchgeführten Ermittlungen ist zu dokumentieren (KG, Beschl. v. 23.12.2008 – 18 UF 156/08, FamRZ 2009, 1428 m. Anm. Ernst).

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