1. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch bei Wechsel der Erstausbildung noch bestehen, wenn zwischen dem Nichtbestehen des Abiturs und der Aufnahme einer Ausbildung vier Jahre liegen, in denen der Unterhaltsberechtigte zunächst eine Ausbildung begonnen, dann aber längerfristig krank war, sodann seinen Realschulabschluss nachgeholt hat und nun eine Fachschulausbildung als Logopäde beginnt (Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 8.1.2009 – 1 UF 245/08, FamRZ 2009, 1075 = NJW-RR 2009, 651 = MDR 2009, 868 = FuR 2009, 233 = FPR 2009, 254 = ZFE 2009, 311).
  2. Eine Mithaftung der Mutter für die Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes allein aus der Zurechnung fiktiver Einkünfte kommt nicht in Betracht. Das Kind kann sich vielmehr nach § 1607 Abs. 2 BGB allein an den leistungsfähigen Vater halten. Soweit sich die Mutter fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, findet ein Anspruchsübergang auf den leistenden Vater statt, § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB (OLGR Koblenz 2009, 367 = FamRB 2009, 204 = FPR 2009, 428 [Born]).

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