1. Ist für die Ehefrau nach der Geburt zweier Kinder erst mit knapp 50 Jahren eine Erwerbsobliegenheit eingetreten, so ist eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB nicht geboten. Beschränkt der Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch ausdrücklich auf die Sättigungsgrenze für den Quotenunterhalt (hier: 2.000 EUR), so kann er nicht zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition (Altersvorsorgeunterhalt) geltend machen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2009 – II-8 UF 113/08, OLGR 2009, 503; die zugelassene Revision wurde eingelegt, BGH – XII ZR 34/09).
  2. Ein vor Verkündung der Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 – XII ZR 240/03 – geschlossener Prozessvergleich zum nachehelichen Unterhalt ist nicht allein wegen der geänderten Rechtslage abzuändern, wenn die Vereinbarung auch nach heutigem Recht einen gerechten Interessenausgleich darstellt (OLG Dresden, Urt. v. 14.5.2009 – 23 UF 626/08, FuR 2009, 465 [Soyka]).
  3. Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen. Eine andere Auffassung steht zu dem Willen des Gesetzgebers in offenem Widerspruch und ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (BGH, Urt. v. 24.6.2009 – XII ZR 161/08, FamRZ 2009, 1477).

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