1. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Prozesskostenhilfe darf in solchen Fällen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (OLG Köln, Beschl. v. 18.2.2008 – II-4 WF 24/08, FamRZ 2008, 1259).
  2. Die Leistungsklage auf den gesamten Kindesunterhalt ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn der Verpflichtete freiwillig zahlt und der Berechtigte nicht versucht, ihn zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde nach § 60 SGB VIII zu veranlassen (OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2007 – 2 WF 227/07, FamRZ 2008, 1260).
  3. Der nach einem Prozessvergleich zu zahlende Abfindungsbetrag auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich nicht nachträglich als für die Prozesskosten einsetzbares Vermögen nach §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 3 ZPO behandelt werden, wohl aber zu einer Ratenzahlungsfestsetzung nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO führen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.1.2008 – 7 WF 92/08, FamRZ 2008, 1261).
  4. Der Grundsatz, dass der Gegner im Prozesskostenhilfeprüfverfahren zur beabsichtigten Klage nicht Stellung nimmt, kann unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit nicht dazu führen, dass ihm für die spätere eigene Prozesskostenhilfewilligung Nachteile erwachsen (OLG Hamm, Beschl. v. 7.12.2007 – 2 WF 194/06, FamRZ 2008, 1264).

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