Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH-Bewilligung bei Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf in solchen Fällen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, da ansonsten unzulässigerweise Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt würde (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1545 für den Fall der Erledigung in der Beschwerdeinstanz; OLG Bamberg FamRZ 2001, 922 für den Fall der Erledigung der Auskunftsstufe einer Stufenklage; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 3 und 20a).

2. Auf die von den Klägern angesprochene Frage, welcher Zeitpunkt - Zeitpunkt der Entscheidungsreife oder der sog. Bewilligungsreife - für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zugrunde zu legen ist und ob eine rückwirkende Bewilligung erfolgen muss, weil das Gericht die Entscheidung pflichtwidrig verzögert hat (vgl. dazu OLG Braunschweig FamRZ 2006, 961; Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rz. 46), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da dem AG eine pflichtwidrige Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht vorgeworfen werden kann.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 14.01.2008; Aktenzeichen 33 F 351/07)

 

Tenor

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel "Erinnerung/Beschwerde" der Kläger vom 18.1.2008 wird zurückgewiesen, soweit für die Auskunftsstufe der von den Klägern beabsichtigten Stufenklage Prozesskostenhilfe verweigert worden ist.

Im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Kläger der angefochtene Beschluss des AG Brühl vom 14.1.2008 - 33 F 351/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe der von den Klägerinnen beabsichtigten Stufenklage zur Erhöhung der in zwei Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsansprüche ist durch das AG zu Recht erfolgt. Inzwischen hat sich die Auskunftsstufe, was die Kläger nicht in Abrede stellen, dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Beklagte in dem Parallelverfahren umgekehrten Rubrums (33 F 300/07 AG Brühl), in dem der hiesige Beklagte die Reduzierung der in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsbeträge begehrt, im Rahmen der dortigen Klageschrift, der die von den Klägern im vorliegenden Verfahren mit der Auskunftsstufe verlangten Einkommensnachweise beigefügt waren, entsprechende Auskunft zu seinen finanziellen Verhältnissen erteilt hat und die Klageschrift nebst Belegen dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 17.1.2008 vom AG zugeleitet worden sind. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf in solchen Fällen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, da ansonsten unzulässigerweise Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt würde (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1545 für den Fall der Erledigung in der Beschwerdeinstanz; OLG Bamberg FamRZ 2001, 922 für den Fall der Erledigung der Auskunftsstufe einer Stufenklage; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 3 und 20a). Auf die von den Klägern angesprochene Frage, welcher Zeitpunkt - Zeitpunkt der Entscheidungsreife oder der sog. Bewilligungsreife - für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zugrundezulegen ist und ob eine rückwirkende Bewilligung erfolgen muss, weil das Gericht die Entscheidung pflichtwidrig verzögert hat (vgl. dazu OLG Braunschweig FamRZ 2006, 961; Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rz. 46), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da dem AG eine pflichtwidrige Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht vorgeworfen werden kann. Nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs der Kläger am 5.12.2007 hatte das AG zunächst den Bevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 6.12.2007 darauf hingewiesen, dass angesichts der im Parallelverfahren bereits erfolgten Offenlegung der Einkünfte des hiesigen Beklagten der beabsichtigten Klage der Kinder das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. Dem widersprach der Bevollmächtigte der Kläger mit einem am 18.12.2007 eingegangenen Schriftsatz. Mit Verfügung vom 19.12.2007 räumte das AG dem Beklagten daraufhin die Möglichkeit ein, zu dem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ging nach Aktenlage am 9.1.2008 bei Gericht ein. Am Montag, dem 14.1.2008 ist sodann über den Antrag der Kläger vom 5.12.2007 durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden. Eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hin war der angefocht...

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