1. Der Staatskasse steht gemäß § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird (BGH, Beschl. v. 8.5.2013 – XII ZB 282/12).
  2. In den Fällen des § 57 S. 2 FamFG ist gegen eine die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde auch dann statthaft, wenn über die zugrunde liegende einstweilige Anordnung bisher nur ohne mündliche Erörterung entschieden worden ist (OLG Bremen, Beschl. v. 20.3.2013 – 4 WF 19/13, FamFR 2013, 281 [Fischer]).

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