Hat eine unterhaltsbedürftige Tochter ihre Ausbildung wegen Schwangerschaft abgebrochen, ist sie sodann wegen Betreuung ihres Kleinkindes nicht erwerbstätig und kann auch keinen Betreuungsunterhalt vom Vater ihres Kindes erlangen, ist sie weiterhin gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt (OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2013 – 25 UF 241/12, FamFR 2013, 273 [Reinecke]).

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