Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Erwerbsobliegenheit einer volljährigen Unterhaltsberechtigten, die ihrerseits ein unter drei Jahre altes Kind betreut.

 

Normenkette

BGB §§ 1601 ff.

 

Verfahrensgang

AG Leverkusen (Beschluss vom 02.11.2012; Aktenzeichen 31 F 3/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Leverkusen vom 2.11.2012 (31 F 3/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der leibliche Vater der am 0.12.1992 geborenen Antragsgegnerin. Mit Anerkenntnisurteil des AG Leverkusen vom 2.7.2001 (31 F 92/01) wurde er verurteilt, an diese Kindesunterhalt i.H.v. 128 % des Regelunterhalts - Zahlbetrag derzeit 362,- EUR - zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat nach Abschluss der Hauptschule eine Berufsfachschule für Ernährung und Hauswirtschaft besucht, diese Ausbildung jedoch im Februar 2011 abgebrochen. Am 26.7.2011 ist ihre Tochter F zur Welt gekommen, deren Vater Herr T ist. Der Kindesvater befindet sich in einer im Jahre 2015 endenden Ausbildung; er ist weder für Kindesunterhalt noch für den Unterhalt der Antragsgegnerin leistungsfähig. Ende Februar 2013 hat sich die Antragsgegnerin vom Kindesvater getrennt und ist mit ihrer Tochter aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Bis Ende Juli 2012 bezog sie Elterngeld i.H.v. 300,- EUR monatlich.

Der Antragsteller verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.851,40 EUR. Die Mutter der Antragsgegnerin ist seit dem 6.8.2012 in Leverkusen mit 25 Wochenstunden beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit 1.089,78 EUR netto monatlich. Zuvor hat sie in L eine ¾-Stelle bekleidet und dort netto 1.321,89 EUR verdient.

Der Antragsteller hat Abänderung des Unterhaltstitels begehrt. Nach Eintritt der Volljährigkeit treffe die Antragsgegnerin eine Erwerbsobliegenheit, der sie abends und an den Wochenenden nachkommen könne, während der Kindesvater auf das Kind aufpassen könne. Auch komme eine Fremdbetreuung in Betracht. So könne die Antragsgegnerin bei einer auf fünf Abende und einen Tag am Wochenende verteilten Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich 180,- EUR erzielen und für ihren Unterhalt selbst aufkommen.

Der Antragsteller hat beantragt, das Anerkenntnisurteil des AG Leverkusen vom 2.7.2001 dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Abänderungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund des Alters des Kindes nicht in der Lage, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Ausbildungstätigkeit des Kindesvaters bestehe eine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit allenfalls am Wochenende. Da sie aber für das Kind jederzeit zur Verfügung stehen müsse, scheide auch eine solche Tätigkeit aus.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das AG - Familiengericht - den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der gesetzgeberischen Wertung müsse es dem erziehungsberechtigten Elternteil möglich sein, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes dessen Pflege und Erziehung nachzugehen, ohne hieran durch eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers, der vorträgt, die Antragsgegnerin hätte bereits zu Beginn ihrer Schwangerschaft für das Kind eine Betreuungssituation schaffen müssen, die ihr eine Erwerbstätigkeit ermögliche.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des AG Leverkusen vom 2.11.2011 aufzuheben und das Anerkenntnisurteil des AG Leverkusen vom 2.7.2001 (31 F 92/01) dahingehend abzuändern, dass er ab dem 1.7.2011 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 231, 58 ff. FamFG an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Fristen der §§ 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 S. 1 FamFG eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Leverkusen vom 2.11.2012 (31 F 3/12) bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das AG - Familiengericht - hat im Ergebnis zutreffend eine Abänderung des Unterhaltstitels abgelehnt.

1. Gemäß § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG kann die Abänderung eines Unterhaltstitels zulässig begehrt werden, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus welchen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Das ist hier zwanglos mit Erreichen der Volljährigkeit der Antragsgegnerin der Fall.

2. Der fortbestehende Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin folgt aus §§...

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