Wird eine vor dem LG – Zivilkammer – rechtshängige Klage auf Gesamtschuldner zugleich zwischen getrennt lebenden Ehegatten, die seit dem 1. September 2009 gem. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs 1 Nr. 3 FamFG als Familiensache gilt, ab dem 1. September 2009 erweitert i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO, ist für die Klageerweiterung das Familiengericht zuständig.[1] Erging diese Entscheidung im November 2009, hat ein weiterer Senat des OLG Frankfurt im März 2010 hiervon abweichend entschieden, dass, wenn Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand haben, die Widerklage schon nach dem Normtext der Überleitungsvorschrift nicht als selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 FGG-RG verstanden werden könne; denn eine solche Widerklage könnte entgegen dem gesetzlichen Erfordernis nicht i.S.d. Art. 111 Absatz 2 FGG-RG mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden.[2]

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