Es stellt sich zwingend die – soweit ersichtlich bisher nicht explizit angesprochene – Frage, ob auch für den Verfahrensteil nach Wiederaufnahme die Regelungen des Scheidungsverbundes fortgelten, insbesondere ist die Frage nach der fortbestehenden und ggf. notwendigen anwaltlichen Vertretung von Bedeutung. Besteht das Mandat fort, muss sich das Familiengericht jeweils an den Anwalt wenden, da nur er im Verfahren für die Partei wirksam handeln kann.[1] Im Scheidungsverbund gibt es vom Anwaltszwang im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur nach § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG eine Ausnahme. Ist aber der abgetrennte Versorgungsausgleich als eigenständiges Verfahren zu führen, also ohne Fortwirkung der Regeln des bisherigen Verfahrens, schließt § 113 FamFG nicht mehr für diese Fälle die Anwendung des allgemeinen Teils des FamFG aus. Es gelten dann die allgemeinen Vorschriften der §§ 10 ff. FamFG, es besteht also kein Anwaltszwang. Für die Wirksamkeit des Verfahrens ist dies ebenso von Bedeutung wie auch für den Anwalt. Schließen die Parteien eine Vereinbarung zu Protokoll des FamG, ist diese unwirksam, wenn anwaltliche Vertretung noch notwendig sein sollte. Wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO weiterhin wirksam sein sollte, bedarf es keiner neuen Beauftragung – und auch nicht einer Prüfung, ob eine Beiordnung notwendig ist oder nicht. Wird die hiervon abweichende Rechtsansicht vertreten, ist über die VKH ohne Bindung der früheren Entscheidung zu befinden, und die Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wird dann wohl in der Regel an § 78 FamFG scheitern. Sowohl für die Gerichtskasse als auch für den Anwalt stehen mit der Entscheidung dieser verfahrensrechtlichen Fragen erhebliche wirtschaftliche Belange zur Disposition.

[1] BGH FamRZ 1981, 24–25; FamRZ 1998, 1505–1506 für den Fall der Abtrennung nach § 628 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge