Bei der Frage der Verwirkung von Elternunterhalt nach § 1611 Abs. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit ist nicht auf die früheren Erziehungs- und Aufmerksamkeitsmaßstäbe abzustellen, sondern darauf, ob sich das damalige Verhalten der Eltern – Verweigerung des Ausbildungsunterhalts und frühzeitiger Kontaktabbruch – nach heutigen veränderten Zeitumständen als gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht oder als vorsätzliche schwere Verfehlung darstellen würde (AG Krefeld, Urt. v. 30.10.2009 – 65 F 130/09, FamRZ 2010, 817; vgl. zur Verwirkung ferner OLG Celle, Urt. v. 9.12.2009 – 15 UF 148/09, FamRZ 2010, 817).

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