Die Vorschrift ist ersatzlos gestrichen.

Nunmehr kann der Anspruch auf Zugewinnausgleich durch Arrest (§ 119 Abs. 2 S. 1 FamFG) gesichert werden. Dabei sind an die Darlegung[1] und Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Bezüglich des Arrestgrundes genügt die Glaubhaftmachung, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Zugewinnausgleichs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Wie schon nach früherem Recht kann eine Sicherung durch Arrest nur erfolgen, sofern ein Stichtag herbeigeführt worden ist,[2] also durch

  • Zustellung eines Scheidungsantrages,
  • Zustellung eines Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich sowie
  • Zustellung eines Scheidungsantrages beim Verwaltungsgericht.[3]

Musterantrag für dinglichen Arrest:

… bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und beantragen – der Dringlichkeit halber ohne vorherige mündliche Verhandlung – wie folgt zu beschließen:

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung wegen einer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin i.H.v. … EUR wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

(2) Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung eines Betrages i.H.v. … EUR gehemmt.

Begründung:

Die Beteiligten haben am … miteinander die Ehe geschlossen und leben seit dem … getrennt. Die Ast. begehrt den Erlass eines dinglichen Arrests zur Sicherung ihrer künftigen Ausgleichsforderung. Gem. §§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 2, 119 Abs. 2 FamFG ist die Anordnung eines Arrestes in entsprechender Anwendung der §§ 916 bis 934 und §§ 943 bis 945 ZPO zulässig.

I. Zum Arrestanspruch:

Die Ast. hat beim angerufenen Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 Nr. 2 BGB gestellt, der dem AGg. am … zugestellt wurde. Die Zugewinnausgleichsforderung wurde wie folgt berechnet:

Glaubhaftmachung:

1. Antrag vom

 2. Beiziehung der Akte

II. Zum Arrestgrund:

Praxishinweis:

Ist ein Arrest auf Grund mündlicher Verhandlung erwirkt worden, ist die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu beachten, die bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen beginnt. Deshalb sollte frühzeitig zu Vollstreckungszwecken eine Ausfertigung ohne Gründe angefordert werden. Eine Zustellung durch das Gericht bewirkt keinen Vollzug, notwendig ist die Zustellung im Parteibetrieb.[4]

[2] OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 667.
[3] LSG Schleswig FamRZ 2003, 46; Kogel, FamRZ 1999, 1252; Finger, FuR 1998, 398; Büte, Rn 322.
[4] OLG Hamm FamRZ 1991, 583.

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