Diskutiert wird der Fall, ob sich allein durch das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung und der Übergangsregelung des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Ausgleichsrichtung ändert.[1]

 

Beispiel (früheres Recht):

M verfügte bei Eheschließung über Verbindlichkeiten i.H.v. 10.000 EUR. Sein Endvermögen beträgt 1.000 EUR. Die F hatte kein Anfangsvermögen, jedoch ein Endvermögen von 12.000 EUR.

 

Lösung:

Ausgehend von einem Anfangsvermögen von M und F von je 0 EUR, hat M einen Ausgleichsanspruch i.H.v (12.000 EUR ./. 1.000 EUR = 11.000 EUR : 2 =) 5.500 EUR.

 

Lösung nach neuem Recht:

Der M hat (indexiert) einen Zugewinn von 12.170 EUR erzielt, die F von 12.000 EUR, so dass nunmehr die F einen Ausgleichsanspruch i.H.v. (12.170 EUR ./. 12.000 EUR = 170 EUR : 2 =) 85 EUR hat.

Sofern der M seinen Anspruch vor dem 1.9.2009 im Verbund anhängig gemacht hat, stellt sich die Frage, ob die F nach Inkrafttreten des neuen Rechts nun ihrerseits einen Antrag auf Zugewinnausgleich anhängig machen kann. Das hätte möglicherweise zur Folge, dass es zwei Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen gäbe.[2] Diese Auffassung ist nicht haltbar.[3] Im Zugewinn wird nicht der Wert bestimmter Vermögensgegenstände ausgeglichen. Vielmehr sind alle Einzelwerte sowie ihre Summierung zu Anfangs- und Endvermögen nur Rechnungsposten im Rahmen der gesamten Ausgleichsbilanz, d.h. der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein singulärer, einheitlicher Streitgegenstand, so dass eine Zugewinnausgleichsklage bzw. ein -antrag den vollen, nur einmal existierenden Zugewinnausgleichsanspruch zum Streitgegenstand hat. Ist also der Ausgleichsanspruch anhängig/rechtshängig i.S.d. Übergangsregelung des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB, so ist der nach dem 1.9.2009 anhängig gemachte Ausgleichsanspruch mit dem Ausgangsverfahren zu verbinden. Es gilt bzgl. des § 1374 BGB altes Recht.[4]

[1] Rakete-Dombek, FPR 2009, 270; Kogel, FamRB 2009, 280; Götsche, ZFE 2009, 404.
[2] So Rakete-Dombek, FPR 2009, 270.
[3] So zutreffend Kogel, FamRB 2009, 280, 282 ; Götsche, ZFE 2009, 404, 405.
[4] Kogel a.a.O.; im Ergebnis ebenso Götsche a.a.O.

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