1. Ohne die Anhörung eines (vierjährigen) Kindes kann eine Entscheidung zum Umgangsrecht des Großvaters nicht getroffen werden, da die Entscheidung maßgeblich vom Willen des Kindes und der Qualität der Bindung an den Großvater abhängt (OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2008 – II-2UF 195/08, FamRZ 2009, 996).
  2. Die Einräumung von Umgangskontakten zu den Großeltern hat sich nur am Kindeswohl zu orientieren und darf nicht von der Akzeptanz eines Elternteils abhängig gemacht werden (KG, Beschl. v. 20.3.2009 – 17 UF 2/09. FamRZ 2009, 1229).
  3. Ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu früheren engen Bezugspersonen (hier: Pflege-Großeltern) darf nicht gegen den Willen der Adoptiveltern erzwungen werden, wenn dies der Integration des Kindes in die neue Familie hinderlich ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.9.2008 – 7 UF 237/08, FamRZ 2009, 1229).
  4. Das Familiengericht hat den Inhalt und die Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 3 BGB selbst zu regeln und darf dieses nicht dem Vormund überlassen (OLG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2008 – 2 UF 132/07, FamRZ 2009, 1001).

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