Diese Fallkonstruktion ist weitgehend ungelöst. Das Problem ist, dass der Partei nach Zugang der Entscheidung zur Prozesskostenhilfe unter Umständen nur eine ganz kurze Frist verbleibt, in der entweder die Rechtsmittelbegründung oder ein Verlängerungsantrag eingereicht werden müssen. Dazu hat der BGH bisher nur entschieden, dass die arme Partei nicht darauf verwiesen werden kann, innerhalb von zwei Werktagen noch einen Verlängerungsantrag zu stellen. Er hat aber ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn von der ursprünglichen Begründungsfrist noch ein Zeitraum von einer Woche oder mehr verblieben wäre.[28]

Für die Fristeintragung bedeutet dies, dass es vorsichtshalber bei der ursprünglichen Begründungsfrist verbleibt und zumindest ein Fristverlängerungsantrag in dieser restlichen Frist eingereicht werden muss. Da die Begründungsfrist noch nicht verstrichen ist, greift die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht.

[28] BGH NJW 2004, 2902 f.; s. dazu auch Knauer/Wolf, NJW 2004, 2857, 2863.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge